AGB

Impressum

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Design- und Architektur-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer (AN) Fa. nowakteufelknyrim GmbH und dem Auftraggeber (AG) ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn Ihnen der AN ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem AG zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2.1 Jeder dem AN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem AN insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Konzepte, Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den AN eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD oder der HOAI (in der jeweils aktuellsten Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

2.4 Der AN überträgt dem AN die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den AG an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG.

2.6 Der AN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den AN zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der AN 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD (in der jeweils aktuellsten Fassung), üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

2.7 Vorschläge und Weisungen des AG oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3.1 Die Vergütung für Design-Leistungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD (in der jeweils aktuellsten Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung für die innenarchitektonischen Leistungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI (in der jeweils aktuellsten Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Konzepten und Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der AN berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

4.1 Leistungen die über den schriftlich-vereinbarten Umfang hinaus gehen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Planzeichnungen nach Freigabe, zusätzliche Manuskriptstudien oder Recherchearbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Der AN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Der AG verpflichtet sich, dem AN entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AN abgeschlossen werden, verpflichtet sich der AG den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen, Bildbearbeitung, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen u.a. sind vom AG auf Nachweis zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem AG abgesprochen sind, sind vom AG auf Nachweis zu erstatten.

5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Durch sukzessive Abstimmungen zwischen AN und AG im Planungsprozess und die damit verbundene Einflußnahme durch das AG, gibt der AG sein Einvernehmen zur inhaltlichen wie gestalterisch-künstlerischen Ausarbeitung des Werkes durch den AN.

5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom AN hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.4 Bei Zahlungsverzug kann der AN Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des AG, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6.1 An Konzepten, Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2 Die Originale sind daher, sobald der AG sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den AN zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG.

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung bei Printmedien sind dem AN Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktions- und Bauüberwachung durch den AN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der AN berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der AG dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der AN ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8.1 Der AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

8.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim AN geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9.1 Der AN haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte erteilt werden, übernimmt der AN gegenüber dem AG keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den AN kein Auswahlverschulden trifft. Der AN tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

9.3 Sofern der AN selbst AG von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den AG ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des AN zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

9.4 Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den AN stellen wegen eines Verhaltens, für das der AG nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

9.5 Mit der Freigabe von Konzepten, Entwürfen und Reinausführungen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit der Gestaltung.

9.6 Für die vom AG freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des AN.

9.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der AN nicht.

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der AN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, kann der AN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der AG versichert, daß er zur Verwendung aller dem AN übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der AG den AN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des AG.

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.